Musikverband Region Hannover e.V.

Mitglied im Niedersächsischen Musikverband e.V.

Die Satzung des Musikverbandes Region Hannover e.V.


§ 1


Name und Sitz des Verbandes, Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen

„Musikverband Region Hannover e.V.“

Er gehört dem Niedersächsischen Musikerverband e.V. an. Der Verband, nachstehend Musikverband genannt, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Burgwedel eingetragen und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Burgwedel.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Musikverband kann Mitglied werden in Verbänden, Vereinen, Institutionen und Einrichtungen, die gleiche oder gleichartige Zwecke verfolgen oder unterstützen.

§ 2

Zweck des Musikverbandes

(1) Der Musikverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
von Kunst und Kultur, insbesondere der Musik durch Förderung und Erhaltung der Blas-, Spielmanns- und Fanfarenmusik.

(2) Die Förderung umfasst die Aus- und Fortbildung insbesondere der jugendlichen Musiker sowie der Vorstandsmitglieder des Musikverbandes und der Mitgliedsvereinigungen.

(3) Der Musikverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3

Mittelverwendung

(1) Mittel des Musikverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Musikverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Musikverbandes können alle Musikvereinigungen (Blasmusikvereine, Spielmannsund Fanfarenzüge usw.) werden, die ihren Sitz in der Region Hannover haben.

(2) Der Musikverband kann Ehrenmitglieder benennen.

§ 5

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme von Mitgliedsvereinigungen ist schriftlich beim Vorstand des Musikverbandes zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so kann der Antragsteller hiergegen die Jahreshauptversammlung anrufen. Die Jahreshauptversammlung entscheidet endgültig.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ablauf eines Geschäftsjahres. Die Erklärung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres in der
Geschäftsstelle (§ 1 Abs. 3) eingegangen sein.

(3) Mitglieder, die ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen bzw. durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Musikverbandes schädigen, werden durch
den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, bei der Jahreshauptversammlung Einspruch einzulegen. Diese entscheidet endgültig.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder können schriftliche Anträge an die Jahreshauptversammlung und den Vorstand des Musikverbandes stellen. Anträge sind spätestens 8 Tage vor Beginn der Jahreshauptversammlung einzureichen. Haben sie
Satzungsänderungen zum Inhalt, sind sie jeweils bis zum 1. Dezember eines Jahres für die darauffolgende Jahreshauptversammlung einzureichen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, sich um die Ausrichtung eines Regionsmusikfestes zu bewerben; die Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedervereinigungen haben die Bestandsmeldungen fristgerecht beim Vorsitzenden des Musikverbandes einzureichen und den Mitgliederbeitrag nach Aufforderung unverzüglich zu zahlen.

§ 7

Mitgliederbeiträge, Umlagen

(1) Der Musikverband kann Beiträge und Umlagen erheben.

(2) Beiträge sollen den laufenden Haushaltsbedarf decken. Umlagen kann der Musikverband für besondere Veranstaltungen erheben.

(3) Die Jahreshauptversammlung beschließt die Höhe der Beiträge und Umlagen.

(4) Einzel- und Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

§ 8

Organe des Musikverbandes

Organe des Musikverbandes sind

a) die Jahreshauptversammlung

b) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

c) der erweiterte Vorstand

§ 9

Vorstand des Musikverbandes im Sinne des §26 BGB

(1) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind

a) Vorsizende(r)

b) stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

Der Musikverband wird durch die beiden Vorstandsmitglieder vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt und stimmberechtigt ist.

(2) Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 10

Erweiterter Vorstand des Musikverbandes

(1) Neben dem unter § 9 genannten Vorstand besteht der Erweiterte Vorstand aus

a) Schriftführer(in)

b) Kassenwart(in)

c) Jugendwart(in)

d) dem Fachleiter Blasmusik

e) dem Fachleiter Spielmannsmusik

(2) Der Erweiterte Vorstand beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Musikverbandes, soweit nicht die Jahreshauptversammlung zuständig ist. Seine Mitglieder sind auf
der Jahreshaupt- versammlung stimmberechtigt. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben sowie Fachausschüsse und Fachbeauftragte einsetzen. Außerdem kann er Mitglieder der Mitgliedsvereinigungen mit deren Einverständnis mit Sonderaufgaben betrauen.

(3) Der Vorstand des Musikverbandes wird für 3 Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl der neuen Vorstandsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11

Die Kassenführung

(1) Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Musikverbandes, er führt die Kasse und die Kassenbücher.

(2) Er legt auf der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht vor.

(3) Die Kasse wird jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft.

§ 12

Die Jahreshauptversammlung

(1) Einmal im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung vor der turnusmäßigen Delegiertenversammlung des Niedersächsischen Musikverbandes e.V. statt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden
des Musikverbandes mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Versammlungsleiter(in) sowie der/dem Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

(2) Sofern die Jahreshauptversammlung über Satzungsänderungen entscheiden soll, sind die zu ändernden Paragrafen im Wortlaut der Einladung und der Tagesordnung beizufügen.

(3) Außerordentliche Jahreshauptversammlungen können von der/dem Vorsitzenden einberufen werden. Sie sind einzuberufen

a) auf Beschluss der ordentlichen Jahreshauptversammlung

b) auf schriftlichen Antrag von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder; der Antrag muss den Zweck und die Gründe enthalten(§ 37 BGB)

c) auf Beschluss des Vorstandes

Zu einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung kann mit verkürzter Frist geladen werden, die Frist muss aber mindestens 3 Tage betragen.

(4) Die Jahreshauptversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Musikverbandes, bei Verhinderung von der/dem stellvertretende(n)Vorsitzende(n) oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(5) Jede Mitgliedsvereinigung kann zur Jahreshauptversammlung bis zu 2 stimmberechtigte Delegierte mit jeweils einer Stimme entsenden. Die gewählten Kassenprüfer sind ebenfalls
stimmberechtigt. Das Stimmrecht ruht (außer dem nach § 34 BGB vorgeschriebenen Ausschluss vom Stimmrecht) bei nicht fristgerechter Einsendung der Bestandsmeldung und bei Beitragsrückstand.

(6) Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung werden von der Geschäftsordnung geregelt.

§ 13

Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung ist nach fristgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Delegierten und Einzel- sowie Ehrenmitglieder beschlussfähig.

(2) Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderung des Zwecks des Musikverbandes sowie über die Auflösung des Musikverbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Auch ohne eine Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn drei Viertel der Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären (§ 32 Abs.2 in Verbindung mit § 40 BGB).

§ 14

Auflösung des Musikverbandes

(1) Bei Auflösung des Musikverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten an den Förderkreis Musikkultur Niedersachsen e.V. (eingetragen beim Amtsgericht HannovernReg.Nr. 6952), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese geänderte Satzung wurde beschlossen am : 09. Februar 2008

Musikverband Region Hannover e.V.

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31832 Springe

Vertreten durch:

Hans-Peter Steinke (Vorsitzender)

Michael Goldkamp (stv. Vorsitzender)

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